Feldkirchen bei Graz · Leobersdorf · Marchtrenk Mo–Do 7–16 · Fr 7–13 Uhr
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Winterdienst in Linz

Stützpunkt Marchtrenk · Räumpflicht 6 bis 22 Uhr

ASE Facility Services übernimmt den Winterdienst für Liegenschaften und Betriebsgelände in Linz und im oberösterreichischen Zentralraum: Gehsteig, Hauszugang, Zufahrt, Parkflächen und Verladebereiche. Damit geht die gesetzliche Räum- und Streupflicht vertraglich auf uns über, dokumentiert für jeden einzelnen Einsatz. Der Stützpunkt liegt in Marchtrenk, rund zwanzig Kilometer westlich von Linz.

Mitarbeiter von ASE Facility Services bei der Schneeräumung eines Gehsteigs
  • Räumpflicht von 6 bis 22 Uhr übernommen
  • Bereitschaft von 1. November bis 15. April
  • Streugut nach Linzer Winterdienst-Verordnung
  • Auch Betriebsgelände, Rampen und Lkw-Zufahrten

Warum ASE

Was guten Winterdienst ausmacht

Stützpunkt im Zentralraum

Von Marchtrenk aus sind Linz, Wels und Traun in kurzer Fahrzeit erreichbar. Oberösterreich ist eines von vier Bundesländern, in denen wir Winterdienst leisten – das Einsatzgebiet ist gewachsen, nicht neu aufgebaut.

Linzer Winterdienst-Verordnung eingehalten

Linz begrenzt die Salzmenge auf 20 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz, verbietet vorbeugendes Streuen mit Ausnahme von Feuchtsalz und lässt nur Streugut mit einer Körnung von 2 bis 8 Millimetern zu. Quarzsplitt, Quarzsand, Betonrecyclingsplitt, Schlacke und Asche sind ausnahmslos verboten.

Erfahrung mit Betriebsgelände

Im oberösterreichischen Zentralraum liegen viele Objekte im Verbund mit Produktion und Logistik. Verladerampen, Lkw-Zufahrten und Mitarbeiterparkplätze haben andere Prioritäten und andere Zeitfenster als ein Wohnhausgehsteig – wir legen sie vor der Saison einzeln fest.

Bereitschaft, nicht Einzeleinsätze

Die Leistung besteht in der durchgehenden Bereitschaft von 1. November bis 15. April, an Wochenenden und Feiertagen ebenso wie an Werktagen. Grundlage sind Wetterprognose und Kontrollfahrten, nicht der Blick aus dem Fenster.

Splittkehrung inklusive

Sobald das Streugut nicht mehr nötig ist, muss es entfernt werden – auch von den angrenzenden unversiegelten Flächen. Das Verschieben von Splitt vom Gehsteig auf die Fahrbahn ist in Linz ausdrücklich unzulässig. Die Kehrung ist Teil des Saisonvertrags.

Jeder Einsatz dokumentiert

Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel werden je Einsatz festgehalten. Kommt es zu einem Sturz mit Verletzungsfolge, entscheidet in der Praxis diese Aufzeichnung – nicht die Erinnerung. ASE ist betrieblich haftpflichtversichert.

16
Jahre Erfahrung
145
Mitarbeitende
860
betreute Objekte
20 km
bis Linz-Zentrum
4,3
aus 53 Google-Bewertungen

Leistungsumfang

Leistungsverzeichnis Winterdienst

In der Regel beinhaltet das Angebot folgende Leistungen. Der verbindliche Umfang wird beim Vor-Ort-Termin festgelegt.

  • Schneeräumung von Gehsteigen, Zufahrten und Parkflächen
  • Streuung mit Splitt oder Salz nach Untergrund
  • Handräumung enger Bereiche und Eingänge
  • Bereitschaftsdienst und Kontrollfahrten
  • Schneeabtransport bei Platzmangel
  • Dokumentation der Einsätze für die Haftung

Preise

Was kostet Winterdienst in Linz?

Kalkuliert wird nach Fläche, Anteil an Handarbeit und den Prioritäten, in welcher Reihenfolge geräumt sein muss. Verbindlich ist das Angebot nach dem Vor-Ort-Termin.

ab 225 € pro Saison, netto

270 € inkl. 20 % USt

Im Preis enthalten

  • Bereitschaft vom 1. November bis 15. April, auch an Wochenenden und Feiertagen
  • Räumung und Streuung im Rahmen der Pflicht von 6 bis 22 Uhr
  • Streugut nach Linzer Winterdienst-Verordnung, Körnung 2 bis 8 mm
  • Splittkehrung nach Saisonende, einschließlich der angrenzenden Flächen
  • Dokumentation jedes Einsatzes mit Datum, Uhrzeit und Streumittel

Mindest-Saisonpauschale für kleine Flächen, Saison 2026/27. Maßgeblich ist das Angebot nach dem Vor-Ort-Termin – dieser ist wie das Angebot kostenlos und unverbindlich.

Entscheidungshilfe

Vorteile und Nachteile beim Outsourcing

Winterdienst lässt sich mit eigenem Personal und eigenem Gerät oder über einen Dienstleister abdecken. Auf Betriebsgeländen im Zentralraum stellt sich die Frage zugespitzt: Eigenes Personal ist vor Ort und kennt die Fläche, muss aber für Bereitschaft und Nachtstunden eingeplant und bezahlt werden – auch in Wintern, in denen kaum Schnee fällt. Die folgende Gegenüberstellung nennt die Punkte, die in der Praxis den Ausschlag geben – in beide Richtungen.

Top 5 Vorteile

  • Keine eigene Winterdienstmannschaft erforderlich Personal, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte werden vom Dienstleister bereitgestellt.
  • Bereitschaft bei Schnee und Glatteis Professionelle Winterdienstunternehmen organisieren Bereitschaftsdienste und reagieren abhängig von Wetter und Straßenverhältnissen.
  • Weniger organisatorischer Aufwand Wetterbeobachtung, Einsatzplanung, Streumittel und Dokumentation werden ausgelagert.
  • Professionelle Fahrzeuge und Ausrüstung Der Auftraggeber muss keine eigenen Schneepflüge, Streugeräte oder Spezialfahrzeuge anschaffen und warten.
  • Dokumentierte Leistungserbringung Professionelle Anbieter dokumentieren ihre Einsätze und unterstützen damit die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Leistungen.

Top 5 Nachteile

  • Abhängigkeit von der Einsatzorganisation des Dienstleisters Besonders bei starkem Schneefall müssen zahlreiche Objekte gleichzeitig betreut werden.
  • Qualitätsunterschiede zwischen Anbietern Reaktionszeiten, Fahrzeugausstattung und Personalressourcen können sich deutlich unterscheiden.
  • Kosten können je nach Winter schwanken Bei einer Abrechnung nach tatsächlichen Einsätzen kann ein schneereicher Winter höhere Kosten verursachen.
  • Objektspezifische Anforderungen müssen klar definiert werden Zufahrten, Gehwege, Prioritätsflächen und Einsatzzeiten sollten bereits vor Saisonbeginn eindeutig festgelegt sein.
  • Kurzfristige Sonderleistungen müssen abgestimmt werden Zusätzliche Räumflächen oder außergewöhnliche Wetterereignisse können zusätzlichen Koordinationsaufwand verursachen.

Kennzahlen

Winterdienst in Zahlen

Alle Standorte, Stand August 2026.

Winterdienstflotte von ASE Facility Services: Pick-ups mit Schneepflug und Streuautomaten sowie die Mannschaft vor dem Betriebsgebäude
Fuhrpark und Mannschaft vor Saisonbeginn am Stützpunkt Feldkirchen bei Graz.
345 Objekte unter Vertrag
23 aktive Touren
40 Gemeinden im Einsatzgebiet
46 Mitarbeiter im Einsatz

Gut zu wissen

Winterdienst in Linz im Detail

Winterdienst unterscheidet sich von jeder anderen Leistung der Gebäudebetreuung dadurch, dass er direkt aus dem Gesetz folgt, nicht aus einer Vereinbarung. Stürzt jemand vor der Liegenschaft, geht es um Schadenersatz gegen den Eigentümer. Entscheidend im Streitfall ist deshalb nicht die Absicht, sondern der Nachweis, wann tatsächlich geräumt wurde.

In Linz kommt eine zweite Ebene hinzu: Die Stadt hat 2005 eine eigene Winterdienst-Verordnung erlassen, die Streumittel, Mengen und den Zeitpunkt des Streuens regelt. Sie ist strenger, als viele annehmen – und sie betrifft nicht nur die Wahl des Materials, sondern auch die verbreitete Praxis, vorsorglich zu streuen.

Was das Gesetz in Linz verlangt

Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung haben Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee geräumt und bei Glatteis gestreut sind. Gibt es keinen Gehsteig, betrifft die Pflicht einen Streifen entlang des Fahrbahnrandes. Die Pflicht gilt an jedem Tag der Woche, auch an Sonn- und Feiertagen.

Für Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen – Mitarbeiterparkplätze, Innenhöfe, Verladebereiche –, ergibt sich die Pflicht nicht aus der Straßenverkehrsordnung, sondern aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Fläche zur Benutzung freigibt, muss sie in verkehrssicherem Zustand halten. Praktisch macht das keinen Unterschied im Aufwand, wohl aber bei der Frage, welche Flächen in den Vertrag gehören.

Winterdienst-Verordnung Linz: Was erlaubt ist

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2005 regelt die Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln. Sie gilt für Flächen, die dem öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, und gibt den Grundsatz vor, dass Streumittel nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden sind. Vor dem Streuen ist die Fläche soweit möglich von Schnee zu befreien – gestreut wird auf geräumten Boden, nicht auf die Schneedecke.

  • Vorbeugendes Streuen ist ausnahmslos verboten; einzige Ausnahme ist Feuchtsalz auf Flächen für den Fahrzeugverkehr, wenn die Wetterprognose es erfordert
  • Auf Gehsteigen und Gehwegen sind Auftaumittel im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen verboten – ausgenommen sind unter anderem Brücken, Haltestellenbereiche, Behindertenrampen, Stiegenanlagen und Gehsteige mit mehr als 10 % Gefälle
  • Die Salzmenge darf 20 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz nicht übersteigen, das entspricht etwa einem Esslöffel
  • Verboten sind stickstoffhaltige Auftaumittel sowie Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt
  • Zulässiges Streugut hat eine Körnung von 2 bis 8 Millimetern – feineres und gröberes Material ist unzulässig
  • Mit Salz verunreinigter Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden
  • Sobald das Streugut nicht mehr erforderlich ist, sind die Flächen und die angrenzenden unversiegelten Böden zu reinigen; das Verlagern von Splitt vom Gehsteig auf die Fahrbahn ist unzulässig

Bei extremer Glatteisbildung treten die Salzverbote außer Kraft, wenn erlaubte Mittel wirkungslos sind; die Stadt gibt das über Rundfunk und Fernsehen bekannt. Ein Verstoß gegen die Verordnung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro geahndet werden. Wir halten im Angebot fest, welche Flächen der Liegenschaft im Zehn-Meter-Bereich zu unversiegelten Böden liegen, und dokumentieren je Einsatz das verwendete Mittel.

Dachlawinen und Eiszapfen sind eine eigene Pflicht

Neben der Fläche ist auch das Dach Gegenstand einer Pflicht: Die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Schneewächten und Eisbildungen von Dächern entlang öffentlicher Verkehrsflächen entfernt werden. Verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer, unabhängig davon, ob ein Winterdienstvertrag besteht. Ein Warnschild allein erfüllt die Pflicht nicht – es weist auf die Gefahr hin, statt sie zu beseitigen.

Bei Hallen und Betriebsgebäuden kommt ein zweiter Punkt hinzu: große, flach geneigte Blechdächer tragen erhebliche Schneelasten und entladen sich bei Tauwetter über Eingängen, Fluchtwegen und Verladezonen. Auf Wunsch nehmen wir die Kontrolle der Dachränder und Vordächer in die Winterdienstrunde auf und melden Auffälligkeiten. Die Entfernung wird gesondert vereinbart, weil sie je nach Dachform Hebebühne, Absturzsicherung oder eine kurzfristige Absperrung erfordert.

Bereitschaft ist die eigentliche Leistung

Bezahlt wird im Winterdienst nicht die Räumung, sondern die Verfügbarkeit. Die Kosten entstehen in Nächten, in denen nichts passiert: Prognose einholen, kontrollieren, Fahrer und Fahrzeug bereithalten. Bei einem Betrieb, dessen erste Schicht um 6 Uhr beginnt, muss diese Entscheidung spätestens um vier Uhr gefallen sein – und sie muss auch dann fallen, wenn am Ende nicht ausgefahren wird.

Im Zentralraum liegt ein zusätzlicher Grenzfall in der Lage selbst: Nebel und Feuchtigkeit aus dem Donautal führen zu Reifglätte auf Flächen, die trocken aussehen. Diese Nächte sind gefährlicher als ein angekündigter Schneefall, weil niemand mit Glätte rechnet – und sie sind der Grund, warum Kontrollfahrten zum Leistungsumfang gehören.

Betriebsgelände: Rampen, Zufahrten und Fluchtwege

Auf einem Betriebsgelände ist die Reihenfolge entscheidend. Vor Schichtbeginn müssen Mitarbeiterparkplatz und Zugang frei sein, vor der ersten Anlieferung die Lkw-Zufahrt und die Verladerampe, und Fluchtwege sowie Zugänge zu Löschwasseranschlüssen dürfen zu keinem Zeitpunkt zugeschoben sein. Diese Prioritäten legen wir vor der Saison mit der Betriebsleitung fest und halten sie im Einsatzplan fest.

Rampen und Gefällestrecken sind dabei der kritische Punkt: Sie brauchen häufiger Streugut als ebene Flächen und fallen zugleich unter die Ausnahmen der Verordnung, weil Splitt bei starkem Gefälle allein nicht ausreicht. Wo Feuchtsalz zulässig ist, wird die Menge dokumentiert – auch das ist Teil der Verordnung.

Was wir übernehmen

Auf einer Liegenschaft im Zentralraum kommen zum Gehsteig meist größere Flächen als in der Stadt: Mitarbeiterparkplatz, Werkszufahrt, Verladebereich, Hofeinfahrt, Tiefgaragenrampe, Müllplatz und die Wege zu Nebengebäuden. Der maschinelle Anteil ist dadurch höher, die Handarbeit konzentriert sich auf Eingänge, Stiegen und Rampen.

Bei Objekten, die wir ganzjährig betreuen, entfällt die Einweisung: Flächen, Zufahrten und Prioritäten sind aufgenommen, im Sommer übernehmen dieselben Leute Außenanlagen und Kehrdienst. Für Betriebe mit mehreren Standorten in Oberösterreich läuft die Abstimmung über eine Objektleitung, auch wenn Linz, Wels und Steyr im selben Vertrag stehen.

Einsatzgebiet

Wo wir rund um Linz arbeiten

Betriebsgebäude von ASE Facility Services mit Firmenschild und Dienstfahrzeug

Nächster Stützpunkt

ASE Facility Services
Kästnerstraße 6, 4614 Marchtrenk

Objekt anfragen

Stadtteile

Innenstadt · Urfahr · Froschberg · Bindermichl · Spallerhof · Kleinmünchen · Auwiesen · Ebelsberg · Dornach-Auhof · Pöstlingberg · St. Magdalena · Hafenviertel

Umlandgemeinden

Leonding · Traun · Pasching · Ansfelden · Marchtrenk · Wels · Enns · Steyregg · Steyr · Gmunden · Vöcklabruck · Ried im Innkreis

Wirtschaftsstandorte

Tabakfabrik Linz · Techcenter Winterhafen · Science Park JKU · Terminal Tower am Hauptbahnhof · Hafenviertel · Businesspark Leonding

Referenzen

Objekte, die wir betreuen

Ausgewählte Objekte aus unserem Portfolio – Beispiele für laufende Betreuung im gesamten Einsatzgebiet.

Brauquartier Puntigam in Graz – Winterdienst für Gehwege und Zufahrten im Wohn- und Büroquartier, betreut von ASE Facility Services

Graz-Puntigam

Brauquartier Puntigam

Räumung und Streuung der Zugänge, Gehwege und Fahrflächen im Wohn- und Büroquartier auf dem Areal der ehemaligen Brauerei.

Fallbeispiel ansehen
Space One in Graz-West – Winterdienst im Büro- und Gewerbekomplex, betreut von ASE Facility Services

Graz-West

Space One

Räumung und Streuung der Zufahrten und Gehflächen im Büro- und Gewerbekomplex im Westen der Stadt.

Fallbeispiel ansehen

Häufige Fragen zu Winterdienst in Linz

Was kostet Winterdienst in Linz?

Winterdienst beginnt bei ASE bei 225 Euro netto pro Saison, das entspricht 270 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das ist eine Mindest-Saisonpauschale für kleine Flächen, Saison 2026/27. Darüber wird nach zu räumender Fläche, Anteil der Handräumung, Prioritätsflächen, Vertragsform und Streugut kalkuliert. Eine Saisonpauschale ist bei den meisten Objekten die günstigere Variante, weil sie die Bereitschaft einschließt; die Abrechnung nach Einsatz lohnt sich nur bei sehr kleinen Flächen. Wir sehen uns das Objekt an und legen ein Angebot mit fixem Saisonpreis vor – kostenlos und unverbindlich.

Wann muss in Linz geräumt und gestreut werden?

Nach § 93 Straßenverkehrsordnung von 6 bis 22 Uhr, an jedem Tag der Woche, auch an Sonn- und Feiertagen. Betroffen sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft; fehlt ein Gehsteig, gilt die Pflicht für einen Streifen entlang des Fahrbahnrandes. Für Betriebsflächen, Parkplätze und Innenhöfe gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht – wer eine Fläche zur Benutzung freigibt, muss sie sicher halten.

Ist Salzstreuen in Linz erlaubt?

Eingeschränkt. Die Linzer Winterdienst-Verordnung vom 20. Oktober 2005 verbietet Auftaumittel auf Gehsteigen und Gehwegen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen; ausgenommen sind unter anderem Brücken, Haltestellenbereiche, Behindertenrampen, Stiegenanlagen und Gehsteige mit mehr als 10 % Gefälle. Wo Salz zulässig ist, dürfen 20 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz nicht überschritten werden – etwa ein Esslöffel. Vorbeugendes Streuen ist ausnahmslos verboten, einzige Ausnahme ist Feuchtsalz auf Fahrzeugflächen. Verboten sind außerdem stickstoffhaltige Mittel sowie Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe bis 218 Euro geahndet werden.

Welches Streugut wird in Linz verwendet?

Abstumpfendes Streugut mit einer Körnung von 2 bis 8 Millimetern – feineres und gröberes Material ist nach der Verordnung unzulässig, ebenso Quarzsplitt, Quarzsand, Betonrecyclingsplitt, Schlacke und Asche. Auf Flächen für den Fahrzeugverkehr, auf denen Auftaumittel erlaubt sind, ist Feuchtsalz zu verwenden. Welche Fläche der Liegenschaft in welche Kategorie fällt, halten wir im Angebot fest, damit im Winter nicht im Einzelfall entschieden werden muss.

Wird der Splitt nach dem Winter wieder aufgekehrt?

Ja, die Splittkehrung ist Teil des Saisonvertrags. Die Verordnung verlangt die Reinigung, sobald das Streugut nicht mehr erforderlich ist, und zwar einschließlich der angrenzenden unversiegelten Bodenflächen. Ausdrücklich unzulässig ist es, Splitt vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu verlagern. Wo Splitt über den Winter in Eingänge und Stiegenhäuser getragen wird, ist eine Zwischenkehrung sinnvoll; bei Objekten, in denen wir auch die Hausbetreuung übernehmen, ist das ohnehin Teil der laufenden Reinigung.

Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehsteig stürzt?

Die Pflicht liegt beim Liegenschaftseigentümer, auf Betriebsgeländen zusätzlich beim Betreiber, der die Fläche zur Benutzung freigibt. Durch schriftliche Übertragung auf ein Winterdienstunternehmen geht die Erfüllung über; die Auswahlverantwortung bleibt. Weil in Linz auch Streumittel und Streumenge vorgeschrieben sind, umfasst der Nachweis mehr als die Uhrzeit: Wir halten je Einsatz auch Mittel und Menge fest. Bei einem Arbeitsunfall auf dem Betriebsgelände ist diese Aufzeichnung zugleich die Grundlage für die Meldung an die Arbeitsinspektion. ASE ist betrieblich haftpflichtversichert.

Sind Dachlawinen und Eiszapfen Teil des Winterdienstes?

Nicht automatisch. Die Räum- und Streupflicht betrifft Gehsteig und Zugänge; für Schneewächten und Eisbildungen am Dach besteht nach der Straßenverkehrsordnung eine eigene Pflicht der Gebäudeeigentümer. Bei Hallen mit großen, flach geneigten Blechdächern ist das besonders relevant, weil sich die Schneelast bei Tauwetter über Eingängen und Verladezonen entlädt. Wir nehmen die Kontrolle der Dachränder auf Wunsch in die Winterdienstrunde auf und melden Auffälligkeiten. Die Entfernung wird gesondert vereinbart. Eine Warntafel allein genügt nicht.

Was passiert bei Dauerschneefall?

Bei anhaltendem Schneefall wird mehrmals geräumt. Die Saisonpauschale schließt das ein; abgerechnet wird nicht pro Einsatz. Die Reihenfolge der Objekte und der Flächen innerhalb eines Objekts ist vor der Saison festgelegt – auf Betriebsgeländen also, ob zuerst der Mitarbeiterparkplatz oder die Verladerampe frei sein muss. Bei außergewöhnlichen Schneemengen kommt der Abtransport hinzu.

Bis wann muss der Saisonvertrag abgeschlossen sein?

Idealerweise vor dem Herbst. Die Saison läuft vom 1. November bis 15. April, die Touren stehen davor. Bei Betriebsgeländen kommt ein weiterer Grund für den frühen Abschluss hinzu: Prioritätsflächen, Zeitfenster vor Schichtbeginn und die Frage, wo der Schnee gelagert werden darf, brauchen eine Begehung mit der Betriebsleitung – im Oktober ist das schwerer zu terminisieren als im Juli. Bei Ausfall des bisherigen Dienstleisters übernehmen wir auch während der Saison.

Räumt ASE auch außerhalb von Linz?

Ja. Oberösterreich ist eines von vier Bundesländern, in denen wir Winterdienst leisten; der Stützpunkt Marchtrenk deckt den Zentralraum ab. Betreut werden unter anderem Wels, Traun, Leonding, Ansfelden, Enns, Marchtrenk, Steyr, Steyregg und Pasching. Für Verwaltungen und Betriebe mit mehreren Standorten ist das der praktische Vorteil: ein Vertrag, ein Ansprechpartner, ein Berichtswesen.

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