Gut zu wissen
Winterdienst in Graz im Detail
Beim Winterdienst steht nicht die Sauberkeit im Vordergrund, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Ein Versäumnis kann zu einem Sturz und damit zu Schadenersatzansprüchen gegen den Liegenschaftseigentümer führen. Entscheidend ist deshalb, ob im Streitfall belegbar ist, dass geräumt und gestreut wurde.
gavel Was das Gesetz in Graz verlangt
Grundlage ist die Straßenverkehrsordnung: Sie verpflichtet Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet, die angrenzenden Gehsteige werktags wie am Wochenende zwischen 6 und 22 Uhr schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, gilt die Pflicht für einen Streifen entlang des Fahrbahnrandes. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Verpflichtung – und sie gilt an jedem Tag, an dem es nötig ist, nicht nur werktags im engeren Sinn.
Die Pflicht lässt sich auf einen Dienstleister übertragen. Wichtig ist dabei zweierlei: dass die Übertragung schriftlich und mit klarem Umfang erfolgt, und dass der Dienstleister seine Einsätze dokumentiert. Ohne Nachweis steht im Streitfall Aussage gegen Aussage – und die Beweislage entscheidet, nicht die gute Absicht.
gavel Streumittelverordnung: Was in Graz erlaubt ist
Die Wahl des Streumittels ist in Graz keine Ermessensfrage, sondern rechtlich geregelt. Die Streumittelverordnung der Stadt Graz verbietet den Einsatz von Auftausalzen mit mehr als einem Prozent Natriumchlorid auf Gehe- und Fahrflächen – und zwar ausdrücklich auch auf privaten Flächen. Verboten sind ebenso abstumpfende Streumittel wie Schlacke, Asche oder Blähton. Zulässig bleibt Basaltsplitt mit einer Körnung von 2 bis 8 Millimetern.
Hintergrund ist die Luftqualität: Graz weist seit Jahren erhöhte Feinstaubwerte auf, und die Verordnung soll sowohl die Staubbelastung als auch die Auswirkungen auf Böden, Pflanzen und Tiere begrenzen. Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Es gibt Ausnahmen, die aber überwiegend Verkehrsflächen betreffen und nicht das durchschnittliche Objekt: Straßen mit öffentlichem Verkehr, Autobahnen und Zubringer, Straßen mit gefährlichem Gefälle, Brücken, Unter- und Überführungen, Stiegenanlagen, Haltestellen, Behindertenrampen und Fußgängerzonen. Zulässig ist außerdem Feuchtsalz, wenn es mit Geräten ausgebracht wird, die eine exakte Dosierung erlauben – dabei gilt eine Obergrenze von 15 Gramm pro Quadratmeter und Streueinsatz. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen kann der Bürgermeister Auftausalz für bis zu drei Tage freigeben.
Für Eigentümer und Verwalter bedeutet das zwei Dinge. Erstens: Wer selbst räumt und dabei Salz aus dem Baumarkt verwendet, riskiert eine Strafe – auch auf dem eigenen Parkplatz. Zweitens: Zum Splitteinsatz gehört die Kehrung nach der Saison, weil liegen gebliebener Splitt zermahlen wird und dann selbst zur Staubbelastung beiträgt. Beides ist bei uns Teil des Saisonvertrags.
roofing Dachlawinen und Eiszapfen sind eine eigene Pflicht
Räumen und Streuen deckt nur einen Teil der Pflichten ab. Die Straßenverkehrsordnung verlangt zusätzlich, dass Schneewächten und Eisbildungen von Dächern entlang öffentlicher Verkehrsflächen entfernt werden. Diese Pflicht trifft die Gebäudeeigentümer, sie gilt unabhängig davon, ob ein Winterdienstvertrag besteht, und sie endet nicht mit dem Aufstellen einer Warntafel – ein Schild ist eine Ergänzung, kein Ersatz für die Entfernung.
Kritisch sind nicht die Frosttage, sondern der Wechsel: Nach mehreren kalten Tagen mit Neuschnee löst der erste Tauwettertag Dachlawinen aus, und über Eingängen und Gehsteigen bilden sich Eiszapfen. Auf Wunsch nehmen wir die Kontrolle der Dachränder und Vordächer in die Winterdienstrunde auf und melden Auffälligkeiten. Die Entfernung selbst wird gesondert vereinbart, weil sie je nach Dachform Hebebühne, Absturzsicherung oder eine kurzfristige Absperrung des Gehsteigs erfordert.
notifications_active Bereitschaft ist die eigentliche Leistung
Der eigentliche Aufwand im Winterdienst liegt nicht im Räumen, sondern in der Entscheidung: Um vier Uhr morgens muss feststehen, ob ein Einsatz nötig ist. Dafür braucht es eine professionelle Wetterprognose, Kontrollfahrten in Grenzfällen und eine Einsatzplanung, die mehrere Objekte in der richtigen Reihenfolge abfährt.
Grenzfälle sind dabei der Regelfall: gefrierender Nebel ohne Schneefall, Nachtfrost auf zuvor nasser Fläche, einsetzender Schneefall nach Beginn der Räumpflicht. In diesen Situationen entstehen die meisten Stürze, weil die Notwendigkeit eines Einsatzes nicht offensichtlich ist. Die Saison läuft bei ASE von 1. November bis 15. April, also 5,5 Monate durchgehende Bereitschaft.
checklist Was wir übernehmen
Neben Gehsteig und Zufahrt räumen wir Parkflächen, Tiefgaragenzufahrten, Hofeinfahrten, Müllplätze und Zugänge zu Nebengebäuden. Wo enge Bereiche maschinell nicht erreichbar sind, wird von Hand geräumt. Fehlt Platz für den Schnee, organisieren wir den Abtransport.
Für Objekte, die wir ohnehin betreuen, ist der Winterdienst der einfachste Zusatz: Die Fläche ist bekannt, die Zugänge sind geklärt, und im Sommer übernehmen dieselben Leute Kehrdienst und Grünflächen. Für die 24-Stunden-Erreichbarkeit bei Extremwetter gilt derselbe Notdienst wie für alle anderen Leistungen.